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17 Jahre alt : Ich bin in der Lehre und schwanger. Habe ich Anrecht auf Mutterschaftsurlaub?

Ja. Um Mutterschaftsurlaub zu erhalten muss man in der Schwangerschaft während 5 Monaten eine lukrative Tätigkeit ausgeübt haben, während 9 Monaten in dieser Zeit bei der AHV versichert sein und zur Zeit der Geburt Lohnbezügerin sein. Da Sie aber minderjährig sind, müssen Sie diese Bedingungen nicht erfüllen. Es gibt kein Mindestalter für das Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung.

Ich arbeite und ich habe ein Kind. Wie erhalte ich die Kinderzulagen?

Die Anfrage muss an Ihren Arbeitgeber gemacht werden, wenn Ihr Lohn im Minimum Fr. 592.- im Monat beträgt und das Jahreseinkommen mindestens Fr. 7110.- ist. Falls Sie weniger verdienen, können Sie bei der Ausgleichskasse ein Gesuch stellen betr. ohne lukrative Tätigkeit. Arbeitslose und selbständig Erwerbende haben ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen.

Ich bin eine junge Mutter ohne Einkommen und ich lebe mit meinem Kind bei meinen Eltern. Habe ich Anrecht auf Kinderzulagen?

Ja. Wenn der andere Elternteil sein Recht auf Kinderzulage nicht geltend macht, können die Grosseltern Kinderzulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen, weil sie für Ihren Unterhalt und den des Kindes aufkommen.

Ich bin schwanger und arbeite in Teilzeit bei verschiedenen Arbeitgebern. Einer von ihnen möchte, dass ich Überstunden mache. Darf er das fordern ?

Nein. Während der Schwangerschaft dürfen Sie nicht mehr als 9 Stunden im Tag arbeiten. Selbst wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, darf die Gesamtarbeitszeit 9 Stunden/Tag nicht überschreiten.

 

Ich habe seit mehreren Monaten keine Kinderzulagen mehr erhalten. Habe ich das Recht, sie einzufordern ?
Ja. Sie haben das Anrecht rückwirkend die Familienzulagen einzufordern. Die Anfrage gilt bis zu 5 Jahre zurück.
Ich möchte gerne einen Geburtsvorbereitungskurs bei einer Hebamme machen. Beteiligt sich meine Krankenkasse an den Kosten?

Am Geburtsvorbereitungskurs beteiligt sich die Krankenkasse mit Fr. 150.-, unabhängig davon ob Sie den Kurs persönlich oder in der Gruppe absolvieren.

Nach Wiederaufnahme meiner Arbeit möchte ich weiterhin stillen. Kann ich dies in der Arbeitszeit machen?

Während des ersten Lebensjahres des Kindes kann während der Arbeitszeit das Kind gestillt oder die Milch abgepumpt werden unter folgenden Bedingungen : bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden/Tag: 30 Minuten, bei mehr als 4 Stunden/Tag: 60 Minuten, bei mehr als 7 Stunden/Tag: 90 Minuten. Diese Zeit wird als Arbeitszeit angerechnet, egal ob Sie am Arbeitsplatz bleiben oder ausserhalb Ihr Kind stillen oder die Milch abpumpen. Der Arbeitgeber muss Ihnen die nötige Zeit und einen geeigneten Ort zur Verfügung stellen. Sie dürfen während der Stillzeit nicht mehr als 9 Stunden/Tag arbeiten.

Ich bin schwanger und Arbeitnehmerin. Kann mir mein Arbeitgeber kündigen?

Insofern Ihre Probezeit beendet ist, darf Ihnen der Arbeitgeber weder während der Schwangerschaft noch in den 16 Wochen nach der Geburt kündigen.

Ich bin Arbeitnehmerin und werde bald gebären. Habe ich Anrecht auf eine Mutterschaftsversicherung?

Alle Mütter, die erwerbstätig sind, haben Anrecht auf 14 Wochen (oder 98 Tage)  bezahlten Mutterschaftsurlaub, insofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Versicherung bei der AHV während 9 Monate vor der Geburt und Arbeit von mindestens 5 Monate vor der Geburt. Der Mutterschaftsurlaub beginnt bei der Geburt des Kindes. Der Anspruch beträgt 80% des durchschnittlichen Lohnes.

Muss ich mich in der Schwangerschaft an den Arztkosten beteiligen?

Nein. Ab der 13. Woche der Schwangerschaft und bis zur 8. Woche nach der Geburt werden alle Arztkosten, selbst wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, von Ihrer Krankenkasse übernommen, insofern sie in Ihrer Grundversicherung enthalten sind. Sie müssen weder Selbstbehalt noch Franchise bezahlen.

Ich werde bald Vater, aber bin nicht mit der Mutter meines werdenden Kindes verheiratet. Welche Schritte muss ich unternehmen?

Um als Vater Ihres Kindes anerkannt zu werden, müssen Sie sich beim Zivilstandsamt melden, um eine offizielle Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen. Sie können dies vor oder nach der Geburt machen. Wir beraten Sie in allen Fragen der Vaterschaft, z.B. auch in Fragen zum Namensrecht oder zum gemeinsamen Sorgerecht.

Muss ich in der Schwangerschaft eine Versicherung für mein werdendes Kind abschliessen, damit es bereits vor der Geburt versichert ist?

In der Schweiz muss ein Kind bis spätestens 3 Monate nach der Geburt bei der Versicherung angemeldet werden. Der Versicherungsschutz des Kindes besteht bereits vor der Geburt, aber die Prämien müssen erst ab dem Tag der Geburt bezahlt werden. Falls Sie für das Kind eine Zusatzversicherung für Alternativmedizin abschliessen möchten (Osteopathie, Homöopathie, Akupunktur, usw.) empfehlen wir Ihnen, dies vor der Geburt zu machen; es könnte sonst sein, dass Ihre Krankenkasse unter gewissen Bedingungen dies nach der Geburt ablehnt.

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