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  • Opferhilfe (OHG): Jede Person, die in der Schweiz Opfer einer Straftat gegen ihre körperliche, geistige oder sexuelle Integrität geworden ist, hat das Recht von der Opferhilfestelle Hilfe und Unterstützung zu erhalten.

ZUSTIMMUNG

Die gegenseitige Zustimmung ist die Grundlage einer gesunden Beziehung. Das bedeutet, dass jeder Partner mit dem, was in Bezug auf die Sexualität geschieht, einverstanden ist und sich jederzeit frei fühlt, Ja oder Nein zu sagen.

SEXUELLE HANDLUNGEN UND SCHUTZALTER

In der Schweiz ist das Schutzalter per Gesetz auf 16 Jahre festgelegt. Unterhalb dieses Alters ist der Geschlechtsverkehr legal, wenn der Altersunterschied zwischen den beiden Partnern weniger als drei Jahre beträgt; zum Beispiel, wenn ein Partner 17 und der andere 14 Jahre alt ist. Auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren stehen noch unter besonderem Schutz. Wenn etwa Erwachsene eine Machtposition ausnutzen, um Minderjährige dazu zu bringen, mit ihnen Sex zu haben, wie z. B. die Beziehung zwischen Lehrperson und Schüler*in, Chef*in und Lehrling, Priester, Vorgesetzte*r und Untergebene*r in einer Hierarchie, machen sie sich strafbar.

PORNOGRAFIE

In der Schweiz ist der Konsum von Pornografie gesetzlich geregelt (Artikel 197 des Strafgesetzbuches). «Wer pornografische Schriften, Ton­- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht [...], wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH

Die Schweizer Gesetzgebung bietet einen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die betroffene Frau die Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch einer ungeplanten Schwangerschaft treffen kann (Fristenregelung bis zur 12. Woche). Diese Entscheidung liegt bei der Frau, wie auch immer sie sich entscheidet

ZWANGSEHEN

Zwangsheirat ist in der Schweiz verboten. Sie haben das Recht Ihre Partnerin oder Ihren Partner frei zu wählen und zu entscheiden, ob Sie heiraten wollen oder nicht.

WEIBLICHE GENITALVERSTÜMMELUNG

Exzision und Genitalverstümmelung sind in der Schweiz gesetzlich verboten.

 

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